RS Vwgh 1989/1/17 87/11/0223

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

Fürsorge Sozialhilfe
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §143 Abs1
ASVG §324 Abs3
SHG NÖ 1974 §42 Abs1

Rechtssatz

Eine Person ist jedenfalls im Umfang ihres Pensionseinkommens (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge wie auch eines Hilflosenzuschusses) imstande, sich selbst zu erhalten. Daher besteht insoweit keine Unterhaltspflicht gem § 143 ABGB. Das bedeutet, dass bei Pensionsberechtigten, die iSd § 324 Abs 3 ASVG auf Kosten eines Sozialhilfeträgers verpflegt werden, bei der Ermittlung der Unterhaltspflicht ihrer Kinder von der Gesamthöhe der Pension einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge wie auch eines Hilflosenzuschusses) und nicht nur von dem der Legalzession nach der zitierten Bestimmung unterliegenden Teilbetrag auszugehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987110223.X01

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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