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Fürsorge SozialhilfeNorm
ABGB §143 Abs1Rechtssatz
Eine Person ist jedenfalls im Umfang ihres Pensionseinkommens (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge wie auch eines Hilflosenzuschusses) imstande, sich selbst zu erhalten. Daher besteht insoweit keine Unterhaltspflicht gem § 143 ABGB. Das bedeutet, dass bei Pensionsberechtigten, die iSd § 324 Abs 3 ASVG auf Kosten eines Sozialhilfeträgers verpflegt werden, bei der Ermittlung der Unterhaltspflicht ihrer Kinder von der Gesamthöhe der Pension einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge wie auch eines Hilflosenzuschusses) und nicht nur von dem der Legalzession nach der zitierten Bestimmung unterliegenden Teilbetrag auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987110223.X01Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020