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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Nichteinhaltung eines Flächenwidmungsplanes berührt stets öffentliche, von der Baubehörde zu wahrende Interessen. Ob der Flächenwidmungsplan eingehalten wird oder nicht, ist eine ausschließlich von der Behörde zu beantwortende Rechtsfrage, auch wenn zur Beurteilung einzelner Sachverhaltselemente ein Sachverständiger beizuziehen ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984050180.X01Im RIS seit
24.09.2004