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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Im Falle der eigenmächtigen Vereinigung eines Bachbettes durch die Anlieger an beiden Ufern darf nicht einem der beiden allein die gesamte Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden; es ist zu prüfen, ob und inwieweit durch Maßnahmen jedes einzelnen Anliegers die Einengung des Bettes herbeigeführt worden ist, weil eine Wechselbeziehung zwischen Beeinträchtigung und Wiederherstellungspflicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070043.X01Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012