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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0059 E 19. Oktober 1988 RS 2Stammrechtssatz
§ 48 Abs 1 VwGG sieht eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde, nicht jedoch für weitere Schriftsätze vor.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987110283.X06Im RIS seit
17.01.1989Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015