RS Vwgh 1989/1/17 87/11/0283

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0059 E 19. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

§ 48 Abs 1 VwGG sieht eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde, nicht jedoch für weitere Schriftsätze vor.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987110283.X06

Im RIS seit

17.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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