RS Vwgh 1989/1/17 88/11/0216

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §68 Abs1;
IESG §1 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Umdeutung eines Antrages auf "Verzugszinsen wegen verspäteter Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld" auf einen Antrag auf "Insolvenz-Ausfallgeld für Verzugszinsen" ist zwar objektiv rechtswidrig, jedoch wurde der ASt dadurch in einem subjektiven öffentlichen Recht nicht verletzt. Die Entscheidung der Erstbehörde über den gestellten Antrag ist noch ausständig. Allfälligen künftigen Anträgen auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für Verzugszinsen steht die Rechtskraftwirkung nicht entgegen (Hinweis auf B 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/80 und B 26.9.1980, 2722/79).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110216.X02

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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