RS Vwgh 1989/1/17 88/14/0190

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 245;

Rechtssatz

Die Löschung einer Firma im Handelsregister unter Fortführung des Betriebes führt zu keiner Entnahme des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grundstückes und verwirklicht auch keinen Mißbrauchstatbestand (Hinweis auf E 24.1.1984, 83/14/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140190.X02

Im RIS seit

17.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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