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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 245;Rechtssatz
Die Löschung einer Firma im Handelsregister unter Fortführung des Betriebes führt zu keiner Entnahme des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grundstückes und verwirklicht auch keinen Mißbrauchstatbestand (Hinweis auf E 24.1.1984, 83/14/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140190.X02Im RIS seit
17.01.1989