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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Mangels anderweitiger Satzungsbestimmungen gelten die Regelungen, denen die Mitglieder des Ausschusses einer Wassergenossenschaft unterliegen, auch für den Obmann, der gem Gesetz und Satzung Mitglied des Genossenschaftsausschusses ist. Dies gilt auch für die Funktionsperiode des Obmannes, die spätestens mit dem Ablauf der Funktionsperiode des Genossenschaftsausschusses endet.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987070199.X01Im RIS seit
23.03.2006