RS Vwgh 1989/1/17 87/07/0199

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3 lite;
WRG 1959 §79 Abs2;

Rechtssatz

Mangels anderweitiger Satzungsbestimmungen gelten die Regelungen, denen die Mitglieder des Ausschusses einer Wassergenossenschaft unterliegen, auch für den Obmann, der gem Gesetz und Satzung Mitglied des Genossenschaftsausschusses ist. Dies gilt auch für die Funktionsperiode des Obmannes, die spätestens mit dem Ablauf der Funktionsperiode des Genossenschaftsausschusses endet.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987070199.X01

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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