RS Vwgh 1989/1/17 88/07/0145

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1;

Rechtssatz

In einem Bescheid, mit welchem ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung (hier der Verrohrung eines Wasserlaufes) abgewiesen wird, ist kein Raum für dem Bewilligungswerber zu erteilende Auflagen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070145.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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