RS Vwgh 1989/1/17 84/05/0195

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61;

Rechtssatz

Ist der Antrag in der Vorstellung gegen einen gemeindebehördlichen Beseitigungsauftrag ausdrücklich auf die Angemessenheit der Frist beschränkt, so hat die Gemeindeaufsichtsbehörde nur darüber abzusprechen und auch vor dem VwGH kann nur diese Frage Gegenstand der Beschwerde sein.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeTrennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984050195.X01

Im RIS seit

27.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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