Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ist der Antrag in der Vorstellung gegen einen gemeindebehördlichen Beseitigungsauftrag ausdrücklich auf die Angemessenheit der Frist beschränkt, so hat die Gemeindeaufsichtsbehörde nur darüber abzusprechen und auch vor dem VwGH kann nur diese Frage Gegenstand der Beschwerde sein.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeTrennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984050195.X01Im RIS seit
27.09.2004Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012