RS Vwgh 1989/1/17 88/14/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 245;

Rechtssatz

Der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ist nicht jener, in dem mit den Aufgabenbehandlungen begonnen wird, sondern der Zeitpunkt, in dem die Aufgabenbehandlungen so weit fortgeschritten sind, daß dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140190.X03

Im RIS seit

17.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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