RS Vwgh 1989/1/17 88/11/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1989
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §33;

Rechtssatz

Aus § 33 Abs 1 KFG idF vor der Novelle BGBl 1988/375 ergibt sich unmissverständlich, dass diese Bestimmung auf TATSÄCHLICHE Änderungen AM Fahrzeug selbst abstellt. Sie bietet keine Grundlage für einen Anspruch auf Änderung einer Eintragung im Typenschein ohne eine solche Änderung am Fahrzeug. Für ein derartiges Begehren bietet das KFG idF vor der Novelle BGBl 1988/375 keine Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110160.X01

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten