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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §33;Rechtssatz
Aus § 33 Abs 1 KFG idF vor der Novelle BGBl 1988/375 ergibt sich unmissverständlich, dass diese Bestimmung auf TATSÄCHLICHE Änderungen AM Fahrzeug selbst abstellt. Sie bietet keine Grundlage für einen Anspruch auf Änderung einer Eintragung im Typenschein ohne eine solche Änderung am Fahrzeug. Für ein derartiges Begehren bietet das KFG idF vor der Novelle BGBl 1988/375 keine Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110160.X01Im RIS seit
05.02.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011