Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 246;Rechtssatz
Ein als Zweitstudium zu absolvierendes "studium irregulare" aus den Fachgebieten Politikwissenschaft und Völkerrecht ist für einen Absolventen der Handelswissenschaften (Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften), der als kaufmännischer Angestellter in leitender Position tätig ist, nicht mit dem Erststudium derart qualifiziert verflochten, daß dadurch die Ausweitung der Berufskenntnisse ermöglicht wird (Abgrenzung zu E 7.4.1981, 2763/80, VwSlg 5571 F/1981). Die Aufwendungen für das Zweitstudium stellen daher Ausbildungskosten und damit Kosten der Lebensführung und keine Werbungskosten dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140025.X04Im RIS seit
17.01.1989