RS Vwgh 1989/1/17 86/14/0025

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §2 Abs3 Z7;
EStG 1972 §20;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 246;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rsp (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 4 zu § 20, Stichwort "Ausbildungskosten-Fortbildungskosten" und die dort angeführte hg Jud) stellen Aufwendungen nur dann Werbungskosten dar, wenn sie in unmittelbarem ursächlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang zu den Einnahmen aus einer der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG stehen und nicht zu den Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG gehören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140025.X01

Im RIS seit

17.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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