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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 246;Rechtssatz
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rsp (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 4 zu § 20, Stichwort "Ausbildungskosten-Fortbildungskosten" und die dort angeführte hg Jud) stellen Aufwendungen nur dann Werbungskosten dar, wenn sie in unmittelbarem ursächlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang zu den Einnahmen aus einer der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG stehen und nicht zu den Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140025.X01Im RIS seit
17.01.1989