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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Die Kraftfahrbehörde hat die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person nicht auf Grund eines "persönlichen Eindrucks", sondern auf Grund der aus den Gerichts- und Verwaltungsakten ersichtlichen bestimmten Tatsachen und ihrer ebenfalls an Hand dieser Akten vorzunehmenden Wertung zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110155.X03Im RIS seit
05.02.2007