RS Vwgh 1989/1/17 88/11/0155

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Die Kraftfahrbehörde hat die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person nicht auf Grund eines "persönlichen Eindrucks", sondern auf Grund der aus den Gerichts- und Verwaltungsakten ersichtlichen bestimmten Tatsachen und ihrer ebenfalls an Hand dieser Akten vorzunehmenden Wertung zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110155.X03

Im RIS seit

05.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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