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Baurecht - KrntNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
§ 17 Abs 1 BauO Krnt ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Bausache. Hat ein Bauwerber projektsändernde Vorschreibungen in Rechtskraft erwachsen lassen, so kann er nicht zu Recht neuerlich versuchen, sein ursprüngliches Projekt zumindest in einigen Punkten neuerlich zum Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens zu machen.
Schlagworte
ProjektsänderungZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050164.X01Im RIS seit
18.09.2019Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019