RS Vwgh 1989/1/17 88/05/0164

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Baurecht - Krnt
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
BauO Krnt 1969 §17 Abs1

Rechtssatz

§ 17 Abs 1 BauO Krnt ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Bausache. Hat ein Bauwerber projektsändernde Vorschreibungen in Rechtskraft erwachsen lassen, so kann er nicht zu Recht neuerlich versuchen, sein ursprüngliches Projekt zumindest in einigen Punkten neuerlich zum Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens zu machen.

Schlagworte

ProjektsänderungZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050164.X01

Im RIS seit

18.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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