RS Vwgh 1989/1/17 87/11/0283

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

EStG 1972 §72;
IESG §1 Abs2;

Rechtssatz

An der im E 19.6.1985, 83/11/0216 vertretenen Auffassung, daß ein auf die Nichtdurchführung des beantragten Jahresausgleiches durch den Arbeitgeber gestützter Schadenersatzanspruch nicht besteht, hat auch der Umstand nichts geändert, daß durch das AbgÄG 1981 eine Frist für die Durchführung des Jahresausgleiches durch den Arbeitgeber (bis 30.September) bestimmt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987110283.X05

Im RIS seit

17.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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