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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §72;Rechtssatz
An der im E 19.6.1985, 83/11/0216 vertretenen Auffassung, daß ein auf die Nichtdurchführung des beantragten Jahresausgleiches durch den Arbeitgeber gestützter Schadenersatzanspruch nicht besteht, hat auch der Umstand nichts geändert, daß durch das AbgÄG 1981 eine Frist für die Durchführung des Jahresausgleiches durch den Arbeitgeber (bis 30.September) bestimmt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987110283.X05Im RIS seit
17.01.1989Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015