RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0183

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs5 idF 1984/299

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0372 E 19. Februar 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die in § 51 Abs 5 VStG 1950 festgesetzte Frist von einem Jahr läuft ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz. Ohne Bedeutung ist es, wann die Berufungsbehörde Kenntnis von der eingebrachten Berufung erlangt. (Hinweis auf E vom 10.6.1985, 85/10/0042)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030183.X02

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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