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VStG §51 Abs5 idF 1984/299Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0372 E 19. Februar 1986 RS 2Stammrechtssatz
Die in § 51 Abs 5 VStG 1950 festgesetzte Frist von einem Jahr läuft ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz. Ohne Bedeutung ist es, wann die Berufungsbehörde Kenntnis von der eingebrachten Berufung erlangt. (Hinweis auf E vom 10.6.1985, 85/10/0042)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030183.X02Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020