RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1989
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Rechtssatz

Das Aufstellen eines Informationstisches zur Verteilung von Flugzetteln, Broschüren, Postern und Anhängern ist nicht der Benützung einer Straße zu Verkehrszwecken unterzuordnen, weshalb diese Tätigkeit einer Bewilligung iSd § 82 Abs 1 StVO bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020052.X01

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten