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StVONorm
AVG §69 Abs1 litbRechtssatz
Den Beamten trifft ein Verschulden iSd § 69 Abs 1 lit b AVG, wenn er im Verwaltungsstrafverfahren, in welchem auf Grund eines zufolge der Blutabnahme erstellten Gutachtens über die Blutalkoholkonzentration seine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO angenommen wurde, ein Geständnis ablegte, keine weiteren Beweisanträge stellte, das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ließ, und erst im Gerichtsverfahren erstmal das Vorliegen eines Sturztrunkes behauptete.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030188.X03Im RIS seit
27.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021