RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/04/24 1390/73 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030223.X03

Im RIS seit

18.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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