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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0005 E 3. Februar 1987 RS 3Stammrechtssatz
Einer Verfahrenspartei steht kein Rechtsanspruch auf Gegenüberstellung von Zeugen zu; es sei denn, es besteht - zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - die Notwendigkeit dafür.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030240.X01Im RIS seit
09.10.2006