Ausführungen zur Beweiswürdigung betreffend das Vorliegen einer Vermietung eines KFZ ohne Beistellung eines Lenkers, welche den Mieter zur Auskunftserteilung gem § 103 a Abs 1 KFG verpflichtet (Hinweis auf E vom 18.1.1989, 87/03/0243) (hier: unter Heranziehung des Gegenstandes des Unternehmens laut Eintragung im Handelsregister, der Gewerbeberechtigung, des Zulassungsscheines sowie der Mitteilung des Vertreters des Vermietungsunternehmens, dass das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt vermietet gewesen sei und seine Mandantschaft naturgem nicht angeben könne, wer es im fraglichen Zeitpunkt abgestellt habe).