RS Vwgh 1989/1/18 87/03/0259

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46
KFG 1967 §103 Abs2
VStG §9 Abs1

Rechtssatz

Ein Gesellschafter einer GmbH, die die Vermietung von Kfz zum Gegenstand hat, ist nicht zur Auskunftserteilung, an wen ein Kfz vermietet wurde, verpflichtet, wenn er nicht zur Vertretung nach außen berufen ist. Er kann im Falle der Verweigerung einer solchen Auskunft auch nicht bestraft werden. Doch ist es der Behörde auf Grund § 46 AVG nicht verwehrt, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug vermietet war, an wen und mit oder ohne Lenkerbeistellung, die von dem Gesellschafter erteilte Auskunft in ihre Erwägungen einzubeziehen.

Schlagworte

Auskunftserteilung Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030259.X01

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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