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KFGNorm
AVG §46Rechtssatz
Ein Gesellschafter einer GmbH, die die Vermietung von Kfz zum Gegenstand hat, ist nicht zur Auskunftserteilung, an wen ein Kfz vermietet wurde, verpflichtet, wenn er nicht zur Vertretung nach außen berufen ist. Er kann im Falle der Verweigerung einer solchen Auskunft auch nicht bestraft werden. Doch ist es der Behörde auf Grund § 46 AVG nicht verwehrt, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug vermietet war, an wen und mit oder ohne Lenkerbeistellung, die von dem Gesellschafter erteilte Auskunft in ihre Erwägungen einzubeziehen.
Schlagworte
Auskunftserteilung Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030259.X01Im RIS seit
05.08.2020Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020