TE Vfgh Beschluss 2003/9/2 B488/03 ua

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Veröffentlicht am 02.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §66 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung eines Verfahrens

Spruch

Der von A G, ..., zur Beschwerdeführung gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1. vom 21. Oktober 2002, ..., und 2. vom 18. Oktober 2002, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 23. März 2003 hat der Einschreiter Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen

1. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Oktober 2002, ...,

sowie

2. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 18. Oktober 2002, ...,

beantragt und ein Vermögensbekenntnis vorgelegt.

In diesem Vermögensbekenntnis gab der Einschreiter an, für die Benützung seiner Mietwohnung monatlich € 314,- zu bezahlen. Unter der Rubrik "Einkommen" gab er an, über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 387,40 samt € 400,- an "Spesenersatz" zu beziehen und verwies auf eine dem Vermögensbekenntnis beigelegte Gehaltsabrechnung. Unter der Rubrik "Schulden" gab er an, verschiedenen Banken einen Betrag von ca. € 130.000,- zu schulden.

Aus der beigelegten "Lohn- und Gehaltsabrechnung" geht hervor, daß der Einschreiter bei der Fa. I-F Vermögensverwaltung als Handelsvertreter beschäftigt sei und ein Bruttogehalt in Höhe von € 400,- sowie Reisekostenersatz in Höhe von € 58,- beziehe (netto: € 387,40).

2. Der Verfassungsgerichtshof forderte den Einschreiter mit Schreiben vom 27. Juni 2003 auf, im Hinblick auf seine - der vorgelegten "Lohn- und Gehaltsabrechnung" zu entnehmende - Tätigkeit als Handelsvertreter, binnen zwei Wochen vollständige Unterlagen und Belege über die Höhe seiner Einkünfte vorzulegen.

Diese Aufforderung wurde dem Einschreiter durch Hinterlegung am 12. Juli 2003 beim Postamt 1112 Wien zugestellt. Laut Auskunft dieses Postamtes hat der Einschreiter das Schreiben am selben Tag dort behoben.

3. Nach §63 der im verfassungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwendenden ZPO (§35 VfGG) ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Nach §66 Abs2 ZPO ist über den Antrag auf Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Sofern gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken bestehen, ist das Vermögensbekenntnis zu überprüfen oder kann die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege aufgefordert werden. Kommt eine Partei einer solchen Aufforderung nicht nach, ist dies vom Gericht wie eine Aussageverweigerung in freier Beweiswürdigung zu bewerten (§66 Abs2 iVm. §381 ZPO).

4. Der Einschreiter (der mit den anzufechtenden Bescheiden als Zulassungsinhaber eines Kfz bestraft worden ist) hat trotz Aufforderung keine weiteren Angaben oder Belege über seine Einkommenslage bekanntgegeben. Er gibt zwar an, bei der Fa. I-F monatlich netto € 387,40, sowie einen - nicht näher belegten - Spesenersatz von € 400,- zu beziehen. Bei einem monatlichen Nettogehalt von € 387,40 unter Abzug einer monatlich zu bezahlenden Miete von € 314,- scheint es kaum möglich, daß der Einschreiter vollständige Angaben über seine Einkünfte gemacht hat. Wenn der Einschreiter daher auf die - unter Hinweis auf seine Stellung als Handelsvertreter - konkret erteilte Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, nähere Belege oder Angaben zu seinem Einkommen zu machen, keine Antwort gegeben hat, so legt dies den Schluß nahe, daß er in Wahrheit über weitere, nicht bekannt gegebene Einkünfte verfügt.

Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß der Antragsteller das Vorliegen der in §63 ZPO geforderten Voraussetzungen hinsichtlich seiner Person so glaubhaft gemacht hat, daß diese Voraussetzungen als gegeben angenommen werden können (vgl. VfSlg. 11617/1988).

5. Der Antrag war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B488.2003

Dokumentnummer

JFT_09969098_03B00488_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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