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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei einer Übertretung eines Halte- und Parkverbotes ist es gleichgültig, ob sich das Abstellen als Halten oder als Parken darstellt. Die Verwendung des Ausdruckes "Abstellen" im Spruch entspricht daher - anders als bei Übertretungen eines bloßen Parkverbotes (Hinweis E 14.2.1984, 84/02B/0003) - dem Gesetz (Hinweis E 28.10.1983, 83/02/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020173.X01Im RIS seit
13.09.2006