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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wurde die örtliche Situation vom Meldungsleger und dessen Beifahrer dahin umschrieben, dass die Gleise im gegenständlichen Bereich eine leichte Linkskurve beschreiben, und ist der zum Kostenersatz wegen Abschleppung seines Kfz auf Grund des § 89 a Abs 2 a lit a StVO Verpflichtete dieser Beschreibung nicht entgegengetreten, so handelt die Beh nicht rechtswidrig, wenn sie auf Grund dieser Beschreibung sowie des Umstandes, dass an dieser Stelle schon mehrere Abschleppungen durchgeführt werden mussten, zum Schluss gelangte, die Örtlichkeit sei per se offenbar eine solche, wo erfahrungsgemäß die notwendige Distanz zu den Gleisen von PKW-Lenkern öfters unterschätzt werde, und deshalb den Aussagen des PKW-Lenkers und dessen Beifahrers, es sei keine Behinderung vorgelegen, keinen Glauben schenkte. Bei dieser Sachlage ist die Durchführung eines Ortsaugenscheines entbehrlich, zumal die örtliche Situation vom Meldungsleger und seinem Beifahrer ohnehin ausreichend beschrieben wurde.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030011.X03Im RIS seit
15.09.2006