RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0052

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs3 lite;

Rechtssatz

Gerade weil § 82 Abs 3 lit e StVO eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht des § 82 Abs 1 StVO normiert, zeigt sich, dass der Gesetzgeber eben nicht nur auf wirtschaftliche Tätigkeiten bei der Bewilligungspflicht Bedacht nehmen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020052.X05

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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