RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
GelVerkG;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0081 E 3. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern ist darauf gerichtet, jedermann von der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Der Verweigerungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 3 Betriebsordnung (nunmehr § 32 Abs 1 Z 3 Betriebsordnung) setzt eine Bestrafung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lenker nicht voraus (Hinweis E 10.5.1984, 84/16/0025). Es kommt somit auf das strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten und die daraus deutlich werdende charakterliche Eigenschaft des Antragstellers an. Die für die Ausübung des Taxi-Gewerbes geforderte persönliche Vertrauenswürdigkeit ist dann zu verneinen, wenn aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, dass der Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030122.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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