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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0224 E 18. Dezember 1985 VwSlg 11982 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Im Unterschied zu der von der 10.StVO-Novelle geltenden Rechtslage rechtfertigt eine bloße "Behinderung" des Schienenfahrzeuges beim Fahren die Entfernung des abgestellten Fahrzeuges. § 89 a Abs 2 a lit a StVO sieht die Beseitigung des Gegenstandes auf der Straße als verkehrsbeeinträchtigend vor, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges - objektiv gesehen - der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an dem Gegenstand im Hinblick auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht möglich ist. Ob allenfalls andere Straßenbahnfahrer infolge erhöhter Risikobereitschaft auch ohne entsprechende Einweisung den abgestellten PKW passierten, kommt es aufgrund des objektiven Maßstabes nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030011.X01Im RIS seit
15.09.2006