RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0011

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a lita idF 1983/174;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0224 E 18. Dezember 1985 VwSlg 11982 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Im Unterschied zu der von der 10.StVO-Novelle geltenden Rechtslage rechtfertigt eine bloße "Behinderung" des Schienenfahrzeuges beim Fahren die Entfernung des abgestellten Fahrzeuges. § 89 a Abs 2 a lit a StVO sieht die Beseitigung des Gegenstandes auf der Straße als verkehrsbeeinträchtigend vor, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges - objektiv gesehen - der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an dem Gegenstand im Hinblick auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht möglich ist. Ob allenfalls andere Straßenbahnfahrer infolge erhöhter Risikobereitschaft auch ohne entsprechende Einweisung den abgestellten PKW passierten, kommt es aufgrund des objektiven Maßstabes nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030011.X01

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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