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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0211 E 31. Mai 1985 RS 2Stammrechtssatz
Die Übertragung nach § 29a VStG ist kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung und unterliegt als solche keiner abgesonderten Anfechtung und, mangels Bescheidcharakter, auch keiner Bekämpfung vor dem VwGH. Ist diese verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr folgenden Bescheides geltend gemacht werden (Hinweis E 11.5.1983, 82/03/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020191.X01Im RIS seit
12.06.2001