RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0191

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0211 E 31. Mai 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Die Übertragung nach § 29a VStG ist kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung und unterliegt als solche keiner abgesonderten Anfechtung und, mangels Bescheidcharakter, auch keiner Bekämpfung vor dem VwGH. Ist diese verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr folgenden Bescheides geltend gemacht werden (Hinweis E 11.5.1983, 82/03/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020191.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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