RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 11/1989, 689;

Rechtssatz

Mit Verfügung des VwGH wurde die Beschwerde gem § 34 Abs 2 VwGG zur Beibringung einer weiteren Ausfertigung der dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen gewesenen Skizze zurückgestellt. Innerhalb dieser Frist wurde zwar eine weitere Ausfertigung der erwähnten Skizze vorgelegt, doch ist diese nicht als "gleichlautend" iSd § 24 Abs 1 VwGG anzusehen, weil sie mit der Ausfertigung, die dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war, nicht übereinstimmt: Die zuletzt genannte Ausfertigung enthält nämlich eine Reihe von "Färbungen", einschließlich der Legende, wogegen die nachgereichte Ausfertigung eine in schwarz-weiß gehaltene Ablichtung darstellt, welche die Farb-Eintragungen und auch wesentliche Teile der ursprünglich angeschlossenen Skizze nicht enthält. Sohin wurde dem Mängelbehebungsauftrag in dieser Hinsicht nicht nachgekommen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020200.X01

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten