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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 11/1989, 689;Rechtssatz
Mit Verfügung des VwGH wurde die Beschwerde gem § 34 Abs 2 VwGG zur Beibringung einer weiteren Ausfertigung der dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen gewesenen Skizze zurückgestellt. Innerhalb dieser Frist wurde zwar eine weitere Ausfertigung der erwähnten Skizze vorgelegt, doch ist diese nicht als "gleichlautend" iSd § 24 Abs 1 VwGG anzusehen, weil sie mit der Ausfertigung, die dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war, nicht übereinstimmt: Die zuletzt genannte Ausfertigung enthält nämlich eine Reihe von "Färbungen", einschließlich der Legende, wogegen die nachgereichte Ausfertigung eine in schwarz-weiß gehaltene Ablichtung darstellt, welche die Farb-Eintragungen und auch wesentliche Teile der ursprünglich angeschlossenen Skizze nicht enthält. Sohin wurde dem Mängelbehebungsauftrag in dieser Hinsicht nicht nachgekommen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020200.X01Im RIS seit
13.09.2006