RS Vwgh 1989/1/18 88/13/0014

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §28 Abs3;

Rechtssatz

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge erscheint es vertretbar, auf den Rechtsnachfolger auch steuerliche Verpflichtungen zu übertragen, nicht aber bei Rechtsnachfolge auf Grund eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes. Würde doch die Fortführung und Verwendung des steuerfreien Betrages gem § 28 Abs 3 EStG in solchen Fällen dazu führen, daß Werbungskosten, die vom Rechtsnachfolger wirtschaftlich getragen werden, nicht bei diesem, sondern infolge der vorläufigen Steuerfreistellung bereits beim Rechtsvorgänger Berücksichtigung fänden. Die mit der Bildung des steuerfreien Betrages vom Rechtsvorgänger in Anspruch genommene vorläufige Steuerbefreiung würde für diesen zur endgültigen. Der Veräußerer hat nach der Veräußerung mangels künftiger Werbungskosten idR keine Möglichkeit mehr zur

bestimmungsgemäßen Verwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130014.X01

Im RIS seit

18.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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