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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §28 Abs3;Rechtssatz
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge erscheint es vertretbar, auf den Rechtsnachfolger auch steuerliche Verpflichtungen zu übertragen, nicht aber bei Rechtsnachfolge auf Grund eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes. Würde doch die Fortführung und Verwendung des steuerfreien Betrages gem § 28 Abs 3 EStG in solchen Fällen dazu führen, daß Werbungskosten, die vom Rechtsnachfolger wirtschaftlich getragen werden, nicht bei diesem, sondern infolge der vorläufigen Steuerfreistellung bereits beim Rechtsvorgänger Berücksichtigung fänden. Die mit der Bildung des steuerfreien Betrages vom Rechtsvorgänger in Anspruch genommene vorläufige Steuerbefreiung würde für diesen zur endgültigen. Der Veräußerer hat nach der Veräußerung mangels künftiger Werbungskosten idR keine Möglichkeit mehr zur
bestimmungsgemäßen Verwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130014.X01Im RIS seit
18.01.1989