RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat der im gerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt, er könne zwar nicht mit Sicherheit sagen, der Besch habe zur Tatzeit einen Blutalkoholwert von 0,8%o oder darüber aufgewiesen, es bleibe aber die Feststellung des die klinische Untersuchung durchführenden Arztes, der Besch sei auf Grund des klinischen Bildes zur Lenkung eines Fahrzeuges nicht geeignet gewesen, so liegt ein Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 5 Abs 1 StVO gem § 69 Abs 1 lit b AVG schon deshalb nicht vor, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass die behaupteten neuen Beweismittel allein oder iVm den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverständigengutachten Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030223.X05

Im RIS seit

18.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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