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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Das KFG sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor, sondern verlangt die Führung von Aufzeichnungen, wenn die Auskunft ohne diese etwa wegen des seit einem Vorfall verstrichenen Zeitraumes nicht erteilt werden kann. Ebenso muss ein Zulassungsbesitzer, der mit seinem PKW aus beruflichen Gründen viel unterwegs ist, entsprechende Aufzeichnungen führen, wenn er anders - mangels Erinnerung an einen einzelnen Vorfall - die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilen kann (Hinweis E 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980, und E 2.12.1980, 3306/80).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030099.X02Im RIS seit
19.03.2001