RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0099

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das KFG sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor, sondern verlangt die Führung von Aufzeichnungen, wenn die Auskunft ohne diese etwa wegen des seit einem Vorfall verstrichenen Zeitraumes nicht erteilt werden kann. Ebenso muss ein Zulassungsbesitzer, der mit seinem PKW aus beruflichen Gründen viel unterwegs ist, entsprechende Aufzeichnungen führen, wenn er anders - mangels Erinnerung an einen einzelnen Vorfall - die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilen kann (Hinweis E 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980, und E 2.12.1980, 3306/80).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030099.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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