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50/01 GewerbeordnungNorm
BetriebsO 1986 §30 Abs1;Rechtssatz
Die Verwendung von hiezu nicht befugten Personen im Fahrdienst steht im Gegensatz zum Schutzzweck der Betriebsordnung, ungeeignete Personen vom Fahrdienst auszuschließen, um so die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten. Eine Übertretung dieser Bestimmung lässt darauf schließen, dass der Besch nicht die Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030122.X05Im RIS seit
11.07.2001