RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0122

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §30 Abs1;
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
BetriebsO 1986 §36 Abs1;
GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Verwendung von hiezu nicht befugten Personen im Fahrdienst steht im Gegensatz zum Schutzzweck der Betriebsordnung, ungeeignete Personen vom Fahrdienst auszuschließen, um so die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten. Eine Übertretung dieser Bestimmung lässt darauf schließen, dass der Besch nicht die Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030122.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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