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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §23 Abs4;Rechtssatz
Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 23 Abs 4 StVO ist nicht die konkrete Gefährdung oder Behinderung eines anderen Straßenbenützers; kann es durch das Öffnen einer Türe eines (abgestellten oder geparkten) Fahrzeuges tatsächlich zu einer Gefährdung bzw. Behinderung eines anderen Straßenbenützers (hier: Anfahren eines Motorfahrrades an die geöffnete Türe, wobei sowohl Personen- als auch Sachschaden entstand), so schloss dieser Sachverhalt die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung zwangsläufig mit ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020191.X03Im RIS seit
12.06.2001