RS Vwgh 1989/1/18 88/13/0171

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/18, 324;

Rechtssatz

Im Fall eines Antrages auf Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten, hat die Abgabenbehörde zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, dann ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Nur wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes bejaht, hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130171.X01

Im RIS seit

18.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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