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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Es liegt im Hinblick auf den Strafrahmen des § 134 KFG, der eine Geldstrafe bis zu S 30.000,-- vorsieht, kein Ermessensmißbrauch bei der Strafbemessung vor, wenn die Behörde über einen Beschuldigten, der über ein Nettoeinkommen von S 8.000,-- monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten verfügt, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG, begangen durch Überladung eines LKW mit einer höchsten zulässigen Nutzlast von 7700 kg um 3100 kg, bei
Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen eine Geldstrafe von S 3000 verhängt.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030147.X02Im RIS seit
11.07.2001