RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0147

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §134;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Es liegt im Hinblick auf den Strafrahmen des § 134 KFG, der eine Geldstrafe bis zu S 30.000,-- vorsieht, kein Ermessensmißbrauch bei der Strafbemessung vor, wenn die Behörde über einen Beschuldigten, der über ein Nettoeinkommen von S 8.000,-- monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten verfügt, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG, begangen durch Überladung eines LKW mit einer höchsten zulässigen Nutzlast von 7700 kg um 3100 kg, bei

Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen eine Geldstrafe von S 3000 verhängt.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030147.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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