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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Mgesellschaft mbH in Wien, beide vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 2007, Zl. MA63-6520/05, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach der am 25. Juni 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Baumeister" entzogen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass die Beschwerdeführerin seit 22. September 1993 zur Ausübung des Baumeistergewerbes berechtigt sei. M. vertrete die beschwerdeführende Gesellschaft mit beschränkter Haftung seit 4. Juni 1993 als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig. Seit 1998 sei eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen über M. verhängt worden. Einige dieser Vorstrafen seien bereits getilgt. Im Register der von den magistratischen Bezirksämtern verzeichneten Verwaltungsstrafen seien folgende rechtskräftige Strafen eingetragen:
Mit Straferkenntnis vom 31. März 1998, bestätigt durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Februar 2003 sei M. schuldig erkannt worden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benützung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt zu haben. Am 10. Oktober 1997 sei eine Gerüstanlage nicht mit entsprechenden Wehren versehen worden, obwohl Absturzgefahr bestanden habe. An drei Seiten des Gerüstes seien weder Brust-, Mittel- noch Fusswehren angebracht gewesen, an der vierten Seite habe die notwendige Fusswehr gefehlt, überdies sei an dieser Seite die Brust- und Mittelwehr nur an einer Seite in einen Eckholm gesteckt worden, sodass sie an der anderen Seite frei schwingen habe können.
Mit Straferkenntnis vom 15. März 1999, bestätigt mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Oktober 2001, sei M. schuldig erkannt worden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 1998 einen polnischen Staatsangehörigen beschäftigt zu haben, obwohl dieser Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Inland nicht berechtigt gewesen sei.
Mit Straferkenntnis vom 25. Juni 2003, in der Schuldfrage bestätigt mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. März 2005, sei M. schuldig erkannt worden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 21. Jänner 2003 zwei polnische Staatsangehörige beschäftigt zu haben, obwohl diese zur Aufnahme einer Beschäftigung im Inland nicht berechtigt gewesen seien.
Nach den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Feststellungen der Behörde erster Instanz sei der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bereits am 31. Dezember 1996 ausgeschieden. Seit diesem Zeitpunkt sei das Gewerbe mit Ausnahme des Zeitraumes der Ruhendmeldung von 20. November 1998 bis 30. Juni 1999 bis zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers am 23. März 2004 ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betrieben worden. Mit Strafverfügung vom 21. Jänner 2004, rechtskräftig seit 7. Februar 2004, sei M. schuldig erkannt worden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dafür verantwortlich zu sein, dass die Beschwerdeführerin das Baumeistergewerbe nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers mit 31. Dezember 1996 noch am 13. Jänner 2004 (Zeitpunkt der marktamtlichen Erhebung) ohne Anzeige über die Bestellung eines (neuen) gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgeübt habe.
Somit sei ersichtlich, dass M., welchem ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zukomme, seit 1998 wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei. Das Gebot des § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), wonach ein ausländischer Arbeitnehmer nicht ohne Berechtigung nach diesem Gesetz beschäftigt werden dürfe, diene dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten könne nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von Ausländern auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Ebenso seien die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie die beharrliche Negierung von Vorschriften der Gewerbeordnung (Ausübung eines besonders gefährdungsgeneigten Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer) als schwerwiegende Verstöße zu werten.
Zum Berufungsvorbringen sei auszuführen, dass die Behörde an den rechtskräftig gewordenen Spruch der Straferkenntnisse gebunden sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dem Arbeitsinspektorat bereits im Jahr 1999 einen verantwortlichen Beauftragten gemeldet zu haben, sei auf die rechtskräftigen Strafbescheide zu verweisen. Dem Berufungsvorbringen, ein gerichtliches Strafverfahren gegen M. wegen fahrlässiger Tötung wäre eingestellt worden, komme für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 keine Bedeutung zu. Ebenso sei das Vorbringen nicht zielführend, dass die Behörde M. jahrelang nichts vorgeworfen habe. Anzumerken sei, dass die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zu Grunde liegenden Fakten einer Verjährung nicht zugänglich seien. Angesichts der Schwere und des langen Deliktszeitraumes der Straftaten von M. sei der Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren seit Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses zu kurz, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass hinkünftig keine Übertretung mehr erfolgen werde.
Da M. nicht binnen der von der Behörde erster Instanz mit Verfahrensanordnung vom 15. Juli 2004, der Beschwerdeführerin zugestellt am 23. Juli 2004, gesetzten zweimonatigen Frist aus der maßgeblichen Position als handelsrechtliche Geschäftsführer entfernt worden sei, sei die Gewerbeberechtigung spruchgemäß zu entziehen gewesen.
Die Behandlung der dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Juni 2007, B 857/07-5, abgelehnt. Mit Beschluss vom 5. Juli 2007, B 857/07-7, wurde die Beschwerde über Antrag der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Zunächst ist auszuführen, dass es dahinstehen kann, ob die (zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete) Beschwerde auch von M. als weiterem Beschwerdeführer erhoben worden ist, weil der Verfassungsgerichtshof ausschließlich die von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zur Entscheidung abgetreten hat und der Verwaltungsgerichtshof daher jedenfalls nur darüber zu entscheiden hat.
Gemäß § 87 Abs. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn (Z. 3) der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; ein Schutzinteresse ist insbesondere (u.a.) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der er diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
M., dem als handelsrechtlicher Geschäftsführer unstrittig ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zukommt, wurde - was in der Beschwerde nicht konkret bestritten wird - wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem von der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Erkenntnis vom 12. Oktober 1990, G 73/89, VfSlg. 12.504, § 268 ZPO, der die Bindung der Zivilgerechte an rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse des Strafgerichtes normierte, aufgehoben. Er hat jedoch die Bindung im Sinn des § 268 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 EMRK nur in den Fällen als verfassungswidrig angesehen, in denen das Zivilgericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof auch nach diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - in Fällen, in denen der Betroffene Zugang zum Strafverfahren hatte - an seiner Rechtsprechung betreffend die Bindung der Verwaltungsbehörden an den Spruch verurteilender strafgerichtlicher Erkenntnisse festgehalten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 91/16/0132). Da im vorliegenden Verfahren weder konkret vorgebracht wurde noch sonst ersichtlich ist, dass der die Beschwerdeführerin - auch im gegenständlichen Verfahren - als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretende M., in dessen Person der Gewerbeentziehungsgrund eingetreten ist, zu den Verfahren, die zu seinen rechtskräftigen Bestrafungen geführt haben, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang gehabt hätte, bestehen auch vorliegend keine Bedenken gegen die Bindung der Gewerbebehörde an die genannten rechtskräftigen Bestrafungen.
Zu diesen Straftaten bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom Dezember 1998 bereits neun Jahre zurückliege. Bereits im Jahr 1999 sei zur Vermeidung weiterer gleichartiger Delikte dem Arbeitsmarktservice ein verantwortlicher Beauftragter bekannt gegeben worden. Aus diesen Gründen sei die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Die Führung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer könne nach der Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers im März 2004 keine Vertrauensunwürdigkeit mehr begründen. Dieses strafbare Verhalten sei bereits seit drei Jahren abgeschlossen. In diesen drei Jahren habe sich M. wohl verhalten. Überdies sei die Ansicht der belangten Behörde, dass auch getilgte Bestrafungen zu berücksichtigen seien, denkunmöglich. Die Behörde habe keine Einzelfallbeurteilung durchgeführt und keine individuelle Prognose erstellt.
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, RZ 16 zu § 87 referierte hg. Judikatur).
Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende - somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante - Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können aber "schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 verwirklichen, auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2005/04/0012). Da es sich bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ rechtliche Maßnahme handelt, sind die der Entziehung zu Grunde liegenden Fakten einer Verjährung nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0067). Da das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 somit weder auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes noch auf Grund der fehlenden Bestrafung von vornherein ausgeschlossen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob eine tatsächlich erfolgte Bestrafung bereits getilgt ist. Wie oben ausgeführt, ergibt sich jedoch bei bereits getilgten Bestrafungen die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihrem dargestellten Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2001, Zl. 2000/04/0179).
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die (erste) Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schon lange zurückliege und keine Wiederholungsgefahr gegeben sei, ist ihr zu entgegnen, dass über M. unstrittig ein weiteres Mal rechtskräftig eine - noch nicht getilgte - Strafe verhängt worden ist, weil er am 21. Jänner 2003 zwei Ausländer ohne entsprechende Berechtigung beschäftigt hat. Vor dem Hintergrund dieses weiteren gleichartigen Fehlverhaltens kann die Ansicht der belangten Behörde, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Entziehungsgrundes gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 - ungeachtet des Umstandes, dass die deswegen mit Straferkenntnis vom 15. März 1999 erfolgte Bestrafung bereits getilgt ist - auch das bereits im Dezember 1998 gesetzte diesbezügliche Fehlverhalten relevant ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. M. hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unstrittig zu verantworten, dass die Beschwerdeführerin das Baumeistergewerbe von 1. Jänner 1997 bis 22. März 2004 (mit Ausnahme des Zeitraumes vom 20. November 1998 bis 30. Juni 1999) ohne einen gemäß § 39 Abs. 1 GewO 1994 für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer betrieben hat. Dem bei der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe in diesem Zeitraum nicht das Baumeistergewerbe, sondern das Trockenausbaugewerbe ausgeübt, steht zunächst die rechtskräftige Bestrafung von M. wegen Ausübung des Baumeistergewerbes durch die Beschwerdeführerin ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer entgegen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zugestanden, ausschließlich über die Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe verfügt zu haben. Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung, die Tätigkeit des Trockenausbaues, zu deren Durchführung auch Baumeister berechtigt sind, nicht als Ausübung der der Beschwerdeführerin zukommenden Gewerbeberechtigung - ohne Vorhandensein eines gewerberechtlichen Geschäftsführers - anzusehen.
Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten sicher zu stellen. Dies gilt umso mehr für die mit besonderen Anforderungen verbundenen Gewerbeberechtigungen, wie für jene des Baumeistergewerbes, bei denen den besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit, die mit der Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten, wie etwa mit einer nicht sachgerechten Planung und Errichtung von Bauwerken verbunden sind, nur durch eine entsprechende Berechtigung begegnet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2005, Zl. 2003/04/0139, und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Durch die jahrelange Unterlassung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers hat M. eine für den Betrieb des Baumeistergewerbes zentrale Norm über einen längeren Zeitraum missachtet. Der vorgebrachte Umstand, dass die Behörde lange Zeit nicht reagiert habe, ist nicht geeignet, das Fehlverhalten von M. als gemindert anzusehen.
Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO 1994 ausdrücklich genannten bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Schutzinteressen ("Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung") zählt. Dass der Einhaltung dieser Norm vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen wird, ergibt sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen in § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen von EUR 1.000,-- je beschäftigtem Arbeitnehmer bei erstmaliger Beschäftigung von bis zu drei Ausländern, EUR 2.000,-- je beschäftigtem Arbeitnehmer im Wiederholungsfall oder bei Beschäftigung von mehr als drei Ausländern und EUR 4.000,-- je beschäftigtem Ausländer bei wiederholter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0070).
Die Beschwerdeführerin hat am 7. Dezember 1998 einen Ausländer ohne entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG beschäftigt. Der dafür verantwortliche M. wurde nach § 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe von ATS 90.000,-- rechtskräftig bestraft. Trotz dieser Bestrafung ist er einschlägig rückfällig geworden und hat am 21. Jänner 2003 in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zwei ausländische Arbeiter ohne entsprechende Berechtigung beschäftigt, weshalb er neuerlich gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG rechtskräftig bestraft worden ist.
Das langjährige Betreiben eines Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer und die wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Berechtigung nach dem AuslBG sind aus den dargestellten Gründen jedenfalls in ihrer Gesamtheit "schwerwiegenden Verstößen" im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO gleichzuhalten.
Angesichts der Wiederholung der Übertretung des AuslBG und des langjährigen Betreibens eines Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer liegt dieses Fehlverhalten keineswegs so lange zurück, dass daraus die Unzuverlässigkeit von M. im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht mehr abgeleitet werden könnte.
Die Behörde ist daher - unabhängig von der Beurteilung der Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes durch M. im Jahr 1997 - zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass bei M. der Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 vorliegt.
Nach der mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Begründung des angefochtenen Bescheides hat die Behörde erster Instanz die Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 15. Juli 2004, zugestellt am 23. Juli 2004, gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert, M. binnen zwei Monaten als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu entfernen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin unstrittig nicht nachgekommen.
Das Wesen einer solchen Aufforderung erschöpft sich in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, Zl. 2000/04/0164). Damit wird juristischen Personen eine - natürlichen Personen nicht offenstehende - zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, die Gewerbeentziehung zu vermeiden. Eine derartige Aufforderung hat unabhängig davon zu ergehen, ob und auf welche Weise es dem Gewerbetreibenden (rechtlich) möglich ist, der betroffenen Person die mit dem maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb verbundene Position zu entziehen. Gelingt die Entfernung von dieser Position - aus welchen Gründen immer - nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0008).
Im Hinblick darauf musste sich die belangte Behörde nicht damit auseinandersetzen, ob es der Beschwerdeführerin faktisch möglich sein werde, M. als Person mit maßgeblichem Einfluss zu entfernen. Mit dem Vorbringen, der Geschäftsanteil von M. sei unveräußerlich, ein (handelsrechtlicher) Geschäftsführer sei am Arbeitsmarkt nicht zu erlangen, und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln zeigt die Beschwerdeführerin daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Vor dem Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin u. a. geltend gemacht, die Bestrafung von M. wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verstoße gegen das "Doppelbestrafungsverbot", weil eine wegen desselben Vorfalles erstattete Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt worden sei. Auf Grund der überlangen Verfahrensdauer, der Annahme einer Bindung an die rechtskräftigen Bestrafungen und der mangelnden Befassung eines Tribunals sei Art. 6 EMRK verletzt worden; es liege ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Eigentum vor; § 91 Abs. 2 GewO 1994 sei verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung abgelehnt, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich seien und die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von Vorschriften keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Die Wiederholung der diesbezüglichen Argumentation in den Beschwerdeausführungen an den Verwaltungsgerichtshof erweckt auch bei diesem Gerichtshof keine Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Juni 2008
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040137.X00Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013