RS Vwgh 1989/1/18 88/13/0171

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/18, 324;

Rechtssatz

Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung setzt im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverständnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteil vorliegt. Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat jedoch bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestüzt werden kann. Das Schwergewicht der Behauptungslast und Beweislast liegt daher beim Nachsichtswerber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130171.X02

Im RIS seit

18.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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