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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0031 E 21. September 1988 RS 6Stammrechtssatz
Ein Entfernungsauftrag gem § 84 Abs 4 StVO ist rechtsrichtig ausgesprochen, wenn es sich um eine nach § 84 Abs 2 StVO verbotene Ankündigung handelt, die ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 84 Abs 3 StVO angebracht worden ist. Nur im Falle des Vorliegens einer rechtswirksamen Ausnahmegenehmigung hat ein Entfernungsauftrag zu unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020194.X02Im RIS seit
13.09.2006