RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0204 E 11. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vernehmung eines Zeugen stellt eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG dar, wenn daraus hervorgeht, dass die Behörde einen bestimmten Vorwurf gegen den Besch erhebt, zu dem der Zeuge befragt wurde. Darunter fällt jedenfalls auch die Zeugenvernehmung eines Meldungslegers, in der dieser ausdrücklich seine in der Anzeige gemachten Angaben aufrechterhält, wenn in dieser Anzeige alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthalten waren (hier: Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO; Hinweis E 28.2.1985, 84/02/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030209.X01

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten