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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafbehörde entspricht ihrer sich aus § 60 AVG ergebenden Begründungspflicht nicht, wenn sie die Abweisung eines Ratenansuchens betreffend die Bezahlung einer Geldstrafe lediglich damit begründet, die vom Bestraften in seinem Ansuchen angegebenen Gründe, zur Zeit ohne Einkommen und Vermögen" zu sein, seien nicht als Auftrag iSd § 53 Abs 2 VStG anzusehen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020174.X01Im RIS seit
13.09.2006