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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/13/0077 Besprechung in:ÖStZ 1989, 269;Rechtssatz
Verwirft die Berufungsbehörde die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung, hat sie die vorgenommene Schätzung entsprechend zu begründen, um dem Abgabepflichtigen zu ermöglichen, die Gedankengänge nachzuvollziehen, die zu dem von der Berufungsbehörde angenommenen Ergebnis geführt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130075.X03Im RIS seit
18.01.1989Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015