RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0062

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Ein nur auf den Umstand des Mitfahrens anderer Personen und der allgemein gehaltenen Behauptung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgestelltes Vorbringen verpflichtet die Beh nicht, die betr namhaft gemachten Personen als Zeugen zu vernehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030062.X01

Im RIS seit

26.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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