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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein nur auf den Umstand des Mitfahrens anderer Personen und der allgemein gehaltenen Behauptung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgestelltes Vorbringen verpflichtet die Beh nicht, die betr namhaft gemachten Personen als Zeugen zu vernehmen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030062.X01Im RIS seit
26.09.2006Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010