RS Vwgh 1989/1/18 88/13/0014

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1435;
ABGB §956;
ABGB §961;
ABGB §962;
ABGB §983;
EStG 1972 §28 Abs3;
MRG §45 Abs6;

Rechtssatz

Der Hinterleger hat einen Anspruch auf Herausgabe der dem Verwahrer anvertrauten Sache (§ 961, § 962 ABGB) und im Falle der Umänderung gem § 959 ABGB in einen Darlehensvertrag der Darlehensgeber das Recht auf Rückgabe von Sachen derselben Gattung und Güte hat (§ 983 ABGB), erfüllt der Mieter durch die Zahlung des Erhaltungsbeitrages eine "wahre Schuldigkeit" iSd § 1435 ABGB und kann die von ihm geleisteten Zahlungen nur in dem Fall zurückfordern, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist für Erhaltungsarbeiten verwendet wurden. Wurden sie bestimmungsgemäß verwendet, entsteht für ihn kein Rückzahlungsanspruch. Die vom Mieter geleisteten Erhaltungsbeiträge, für die gem § 45 Abs 6 MRG im übrigen die sonstigen Bestimmungen über die Mietzinse gelten, unterscheiden sich somit ganz wesentlich von den Leistungen eines Hinterlegers oder Darlehensgebers, weshalb sich die vom Bf gegen ihre Behandlung als verrechnungspflichtige Einnahmen gem § 28 Abs 3 EStG ins Treffen geführten Argumente als verfehlt erweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130014.X03

Im RIS seit

18.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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