RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0188

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb
AVG §69 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1390/73 E 24. April 1974 VwSlg 8605 A/1974 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030188.X02

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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