RS Vwgh 1989/1/18 88/13/0231

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist trifft das Verschulden des Parteienvertreters die Partei. Unterzieht der Rechtsvertreter des Bf bei Unterfertigung der Reinschrift der Beschwerde an den VwGH nicht einmal die in diesem Schriftsatz enthaltenen Daten des angefochtenen Bescheides einer Kontrolle und bleiben die Angaben des Bescheides, gegen welchen sich die Beschwerde richten sollte, unkontrolliert der die betreffende Matrize abdruckenden Kanzleikraft überlassen, handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Verschuldens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130231.X01

Im RIS seit

10.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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