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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Die gegen eine bestimmte Person gerichtete Amtshandlung muß sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, d.h. auf die Tat selbst und nicht auf deren rechtliche Wertung beziehen. Eine rechtliche Wertung ist erst auf Grund dieser Sachverhaltselemente möglich; sie kann insb dann, wenn die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vollständig enthalten sind, unrichtig sein (Hinweis E VS 19.10.1978, 1664/75, Vwslg 9664 A/1978).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020141.X04Im RIS seit
18.01.1989