RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0141

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die gegen eine bestimmte Person gerichtete Amtshandlung muß sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, d.h. auf die Tat selbst und nicht auf deren rechtliche Wertung beziehen. Eine rechtliche Wertung ist erst auf Grund dieser Sachverhaltselemente möglich; sie kann insb dann, wenn die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vollständig enthalten sind, unrichtig sein (Hinweis E VS 19.10.1978, 1664/75, Vwslg 9664 A/1978).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020141.X04

Im RIS seit

18.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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