RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0188

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §69 Abs1 litb
AVG §69 Abs1 Z2 implizit

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0151 E 2. Juni 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund.

Schlagworte

Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030188.X01

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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